Sollte eine medikamentöse Therapie bei Ihrem Kind erforderlich sein, müssen Sie als Eltern die Grundmedikation selber durchführen. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall z. B. bei chronisch erkrankten oder Kindern mit Behinderungen möglich. Diese erfordern über den Betreuungsvertrag hinausgehende Vereinbarungen und bedarf der Rücksprache mit der Einrichtungsleitung/Gruppenleitung und dem behandelnden Arzt.
In diesen Fällen muss die Medikamentierung ärztlich verordnet sein, mit dem Hinweis darauf, dass die Medikamentierung während der Betreuungszeit zwingend erforderlich ist. Wir sind nach § 199 II BGB verpflichtet, alle Unterlagen zur Medikamentierung 30 Jahre (bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zur Beweissicherung) aufzubewahren. Medikamente dürfen ausschließlich an das pädagogische Personal übergeben werden.